RGBl. Nr. 116/1912
Internationales Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, vereinbart zwischen den folgenden auf der Pariser Konferenz (18. April bis 4. Mai 1910) vertretenen Mächten: Österreich-Ungarn, Deutschland, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Portugal, Rußland und der Schweiz
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8,
Dieses Abkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.
Geschehen in Paris am vierten Mai eintausendneunhundertundzehn in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine gleichlautende Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.