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RGBl. Nr. 116/1912

kundgemacht 18.06.1912 RIS↗
Internationales Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, vereinbart zwischen den folgenden auf der Pariser Konferenz (18. April bis 4. Mai 1910) vertretenen Mächten: Österreich-Ungarn, Deutschland, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Portugal, Rußland und der Schweiz
Kundmachung RGBl. Nr. 116/1912× zu Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 17.06.1910 · idF RGBl. Nr. 116/1912 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8,

Dieses Abkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.

Geschehen in Paris am vierten Mai eintausendneunhundertundzehn in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine gleichlautende Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.