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RGBl. Nr. 33/1913

kundgemacht 28.02.1913 RIS↗
Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachung RGBl. Nr. 33/1913× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

Die Belohnung wird vom Richter unter Berücksichtigung der Umstände des Falles festgestellt, wobei als Grundlage dienen:

  1. Litera a
    an erster Stelle der gezielte Erfolg, die Anstrengungen und Verdienste der an der Hilfeleistung oder Bergung beteiligt gewesenen Personen, die Gefahr, die dem geretteten Schiffe, den darauf befindlichen Reisenden, seiner Besatzung und seiner Ladung sowie den Personen und dem Schiffe, die an der Rettung beteiligt waren, gedroht hat, die verwendete Zeit, die entstandenen Kosten und Schäden, die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der sich die an der Rettung Beteiligten ausgesetzt haben, der Wert des von ihnen in Gefahr gebrachten Materials, gegebenenfalls auch die besondere Zweckbestimmung des rettenden Schiffes;
  2. Litera b
    an zweiter Stelle der Wert der geretteten Gegenstände.

Die gleichen Bestimmungen finden auf die in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehene Verteilung Anwendung.

Das Gericht kann die Belohnung herabsetzen oder gänzlich versagen, wenn erhellt, daß die Retter die Notwendigkeit der Bergung oder Hilfeleistung durch ihre Schuld herbeigeführt oder sich des Diebstahls, der Verheimlichung oder anderer unredlicher Handlungen schuldig gemacht haben.