BGBl. III Nr. 19/2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 83geändertText, lit a
Artikel 83
Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Kanzlei beim Kanzler einzureichen. Er muß muss die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen;
a) der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluß Beschluss nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefaßt gefasst hat;
b) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.