Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 83Artikel 83
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104,
Fußnote 12.
Text
Artikel 83
Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Kanzlei einzureichen. Er muß die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen;
ferner sind anzugeben
der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluß nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefaßt hat;
Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009
Dokumentnummer
NOR40003091