Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2000 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 43/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 83Artikel 83
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 83
Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist beim Kanzler einzureichen. Er muss die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben
der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluss nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefasst hat;
Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012
Dokumentnummer
NOR40108042