Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und dem wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten; dies betrifft auch die Ratifizierung und Anwendung internationaler Menschenrechtsübereinkommen und gegebenenfalls die Bereitstellung von technischer Hilfe, Schulungen oder Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Wirkung eines Kooperations- und Entwicklungsprogramms nur begrenzt sein kann, wenn dabei der Schutz, die Stärkung und die Achtung der Menschenrechte außer Acht bleiben.
BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 86neu
Artikel 86
Menschenrechte
- Absatz 2,Die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte kann unter anderem Folgendes umfassen:
- Litera aStärkung von staatlichen Menschenrechtsinstitutionen und in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen;
- Litera bFörderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung auf nationaler und lokaler Ebene, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, in Bezug auf die Rechte von Frauen und Kindern;
- Litera cAnpassung des Rechts Iraks an das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen;
- Litera dZusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen;
- Litera eUnterstützung der Anstrengungen der Regierung Iraks, den irakischen Bürgern zu einem angemessenen Lebensstandards zu verhelfen und ihre politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ohne Diskriminierung zu wahren;
- Litera fUnterstützung der nationalen Aussöhnung und Bekämpfung der Straflosigkeit;
- Litera gAufnahme eines umfassenden Menschenrechtsdialogs.