Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, günstige Rahmenbedingungen für in- und ausländische Investitionen zu schaffen und einen angemessenen Schutz für Investitionen, Kapitaltransfers und den Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten zu gewährleisten.
BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 88neu
Artikel 88
Zusammenarbeit im Investitionsbereich
- Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, die Förderung und den Schutz von Investitionen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu unterstützen.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien fördern den Informationsaustausch über das Recht und die Verwaltungspraxis im Investitionsbereich.
- Absatz 4,Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren Finanzinstituten, um die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern.
- Absatz 5,Zur Förderung von Investitionen und Handel ist die Union bereit, Irak auf Wunsch bei seinen Bemühungen zu unterstützen, seinen Rechts- und Regulierungsrahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen dem der Union anzunähern.