BGBl. Nr. 253/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch sieben
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechs Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel römisch acht
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)
- Ziffer einsAnmerkung, Inkrafttretensdatum der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,)
- Ziffer 2Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechs Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Anlage 7
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und
elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
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Kenntnis der wichtig- ! - ! -
sten Erzeugnisse der ! !
Kartonagewarener- ! !
zeugung ! !
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- !Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse
!von aus mehreren Materialien zusammen-
!gesetzten Erzeugnissen
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Messen, Schneiden, ! - ! -
Rillen, Ritzen, Biegen! !
und Schlitzen ! !
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- !Einstellen und Ein- !Stanzen
!richten von Stanz- !
!maschinen !
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- !Zuschneiden einschlägiger Materialien
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Anfertigen von Skizzen! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anfertigen von Mustern!Anfertigen von Ver- ! -
einfacher Verpackungen!packungsmustern !
von Hand ! !
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- !Einteilen (Flächenein-! -
!teilung) einschließ- !
!lich Flächen- und !
!Nutzenberechnung !
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- ! - !Herstellen von neuen
! !Schachtelformen und
! !Darstellung des
! !Produktionsablaufes
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- !Kenntnis über die ! -
!Druckverfahren !
----------------------!---------------------------------------------
- !Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und
! deren Verarbeitung
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Kleben mit ver- ! - ! -
schiedenen Klebstoffen! !
----------------------!---------------------------------------------
- !Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werk-
!stücken sowie Überziehen derselben
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Heften von Schachteln !Heften ! -
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Kenntnis über ! - ! -
Schmiermittel ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der Funktion der verwendeten
! Maschinen
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3- 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
7- 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
9-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
auf je weitere 2 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 13
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Präparator
<
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Bearbeitungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse der facheinschlägigen Zoologie
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Grundkenntnisse der Anatomie der Tierkörper
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Kenntnis der häufigsten zur Verarbeitung gelangenden europäischen
und außereuropäischen Tierarten
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Kenntnis über die ! - ! -
Anwendung von Chemi- ! !
kalien, insbesondere ! !
von gifthältigen ! !
Stoffen ! !
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- ! Vorkonservieren
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Abbalgen
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Abnehmen der Körpermaße
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Waschen, Reinigen, Entfetten
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Trocknen der ! - ! -
bearbeiteten Bälge ! !
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- !Ansetzen und Verwenden von Konservierungs-
!flüssigkeiten und Trockenchemikalien
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- ! - !Skelettieren und
! !Bleichen
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- !Imprägnieren der Tierbälge gegen Schädlings-
!befall
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- !Herstellen dermoplastischer Modelle
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Auswählen der Draht- ! - ! -
stärke ! !
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- !Überziehen der Modelle mit der imprägnierten
! Haut
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- ! Zunähen der Haut
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- ! Korrektur der Präparate auf naturgetreue
! Stellung
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- ! - !Feinmodellieren
! !spezifisch
! !anatomischer Merkmale
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Auswählen naturge- ! - ! -
treuer Augen ! !
--------------------------------------------------------------------
Ausfertigen der Präparate
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- ! - !Grundkenntnisse der
! !Flüssigkeits-
! !präparation
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- ! - !Grundkenntnisse der
! !Einbettungsmethoden
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- ! Präparation und Montieren von Geweihen und
! Gehörnen
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- ! - !Fisch- und Trocken-
! !präparation
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere
jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf jede weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.