Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.05.1983 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 253/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 7 heute01.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 177/2005
Anl. 701.05.198331.03.2005 BGBl. Nr. 253/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1983BGBl. Nr. 253/1983

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005danach: BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sieben und Artikel römisch acht, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,

Text

                                                          Anlage 7

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

              für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

    1. Lehrjahr       !    2. Lehrjahr       !    3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

     Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und

           elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

            Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der wichtig- !          -           !          -

sten Erzeugnisse der  !                      !

Kartonagewarener-     !                      !

zeugung               !                      !

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse

                      !von aus mehreren Materialien zusammen-

                      !gesetzten Erzeugnissen

----------------------!---------------------------------------------

Messen, Schneiden,    !          -           !          -

Rillen, Ritzen, Biegen!                      !

und Schlitzen         !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Einstellen und Ein-   !Stanzen

                      !richten von Stanz-    !

                      !maschinen             !

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Zuschneiden einschlägiger Materialien

----------------------!---------------------------------------------

Anfertigen von Skizzen!          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Mustern!Anfertigen von Ver-   !          -

einfacher Verpackungen!packungsmustern       !

von Hand              !                      !

----------------------!----------------------!------------------

          -           !Einteilen (Flächenein-!          -

                      !teilung) einschließ-  !

                      !lich Flächen- und     !

                      !Nutzenberechnung      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           !Herstellen von neuen

                      !                      !Schachtelformen und

                      !                      !Darstellung des

                      !                      !Produktionsablaufes

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Kenntnis über die     !          -

                      !Druckverfahren        !

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und

                      !             deren Verarbeitung

----------------------!---------------------------------------------

Kleben mit ver-       !          -           !          -

schiedenen Klebstoffen!                      !

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werk-

                      !stücken sowie Überziehen derselben

----------------------!---------------------------------------------

Heften von Schachteln !Heften                !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis über         !          -           !          -

Schmiermittel         !                      !

----------------------!---------------------------------------------

          -           !   Kenntnis der Funktion der verwendeten

                      !                 Maschinen

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

    Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

   1 fachlich einschlägig ausgebildete Person           1 Lehrling

   2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         2 Lehrlinge

3- 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         3 Lehrlinge

5- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         4 Lehrlinge

7- 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         5 Lehrlinge

9-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         6 Lehrlinge

auf je weitere 2 fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                         1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Flächenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12073670

Alte Dokumentnummer

N51983144640