Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 696/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005BGBl.Nr. 696 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Vgl. auch Art. VII und Art. VIII d. V BGBl. Nr. 253/1983Vgl. auch Artikel römisch sieben und Artikel römisch acht, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,
Text
Anlage 7
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten |
Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Kartonagewarenerzeugung | - | - |
- | Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse von aus mehreren Materialien zusammengesetzten Erzeugnissen |
Messen, Schneiden, Rillen, Ritzen, Biegen und Schlitzen | - | - |
- | Einstellen und Einrichten von Stanzmaschinen | Stanzen |
- | Zuschneiden einschlägiger Materialien |
Anfertigen von Skizzen | - | - |
Anfertigen von Mustern einfacher Verpackungen von Hand | Anfertigen von Verpackungsmustern | - |
- | Einteilen (Flächeneinteilung) einschließlich Flächen- und Nutzenberechnung | - |
- | - | Herstellen von neuen Schachtelformen und Darstellung des Produktionsablaufes |
- | Kenntnis über die Druckverfahren | - |
- | Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und deren Verarbeitung |
Kleben mit verschiedenen Klebstoffen | - | - |
- | Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werkstücken sowie Überziehen derselben |
Heften von Schachteln | Heften | - |
Kenntnis über Schmiermittel | - | - |
- | Kenntnis der Funktion der verwendeten Maschinen |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Flächenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010
Dokumentnummer
NOR40065269