Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
ab 01.04.2005 — BGBl. II Nr. 177/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 7 heute01.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 177/2005
Anl. 701.05.198331.03.2005 BGBl. Nr. 253/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 696 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2005BGBl. II Nr. 177/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch sieben und Artikel römisch acht, d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,

Text

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis einfacher, mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorgänge an Maschinen und Geräten

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Kartonagewarenerzeugung

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Kenntnis komplizierter Verpackungsgrundrisse von aus mehreren Materialien zusammengesetzten Erzeugnissen

Messen, Schneiden, Rillen, Ritzen, Biegen und Schlitzen

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Einstellen und Einrichten von Stanzmaschinen

Stanzen

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Zuschneiden einschlägiger Materialien

Anfertigen von Skizzen

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Anfertigen von Mustern einfacher Verpackungen von Hand

Anfertigen von Verpackungsmustern

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Einteilen (Flächeneinteilung) einschließlich Flächen- und Nutzenberechnung

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Herstellen von neuen Schachtelformen und Darstellung des Produktionsablaufes

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Kenntnis über die Druckverfahren

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Kenntnis anderer Verpackungsmaterialien und deren Verarbeitung

Kleben mit verschiedenen Klebstoffen

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Bogenkaschierungen, Kaschierungen von Werkstücken sowie Überziehen derselben

Heften von Schachteln

Heften

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Kenntnis über Schmiermittel

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Kenntnis der Funktion der verwendeten Maschinen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Flächenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR40065269