Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 696/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005BGBl.Nr. 696 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 19Anlage 19
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980Vgl. auch Artikel römisch sechzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,
Text
Anlage 19
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waagenhersteller |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten |
Messen | Messen | - |
Anreißen | Anreißen | - |
Stempeln | - | - |
Feilen | Feilen | - |
Sägen | - | - |
Bohren | Bohren | - |
Senken | Senken | - |
- | Reiben | - |
Schaben | - | - |
Gewindeschneiden von Hand | - | - |
Richten und Biegen | - |
- | Tuschieren | Läppen |
Einfaches Warmbehandeln | Härten | Härten und Anlassen von Schneiden, Pfannen und Berührungsteilen |
Scharfschleifen | Schleifen | Präzisionsschleifen |
Weichlöten | Hartlöten | - |
Nieten | - | - |
- | Einfaches Längs- und Plandrehen | Drehen |
- | Einfaches Fräsen | Fräsen |
- | Einfaches Gasschmelzschweißen | - |
- | Einfaches Elektroschweißen | - |
Kenntnis des Hebelgesetzes | Hebelherstellen nach dem Hebelgesetz | - |
- | Vorjustieren, Schwerpunktbestimmen | Montieren und Justieren der Waagen bis zur Eichfähigkeit |
- | - | Einteilen, Signieren und Kerben der Skalen |
- | Herstellen von reibungsarmen Lagerungen |
- | Erkennen und Beseitigen von Gewichts- und Wechselfehlern |
- | - | Montieren und Einstellen der Steuerungselemente von Waagen |
- | Messen mit elektrischen und optischen Geräten |
- | Herstellen und Justieren eichfähiger Gewichtsstücke |
Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen | Lesen von Fertigungszeichnungen |
- | Skizzieren | Skizzieren |
Kenntnis der Schneidenlinie und der einschlägigen Schwerkraftlehre | - |
- | Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen für Maß und Gewichte |
- | Kenntnis einschlägiger Steuerungen, Gewichtsermittlungen und Auszeichnungen |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Längsdrehen, Gewichtsfehler
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010
Dokumentnummer
NOR40065275