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Art. 5 (ÜR)

Fassungen
ab 01.07.1981 — BGBl. Nr. 305/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 (ÜR) heute01.07.1981 BGBl. Nr. 305/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 305/1981

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1981BGBl. Nr. 305/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünf

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Rotgerber in der Anlage 14, die Berufsbezeichnung
und die Bestimmungen über das Berufsbild Leichtflugzeugbauer in der
Anlage 17 und die Bestimmungen über das Berufsbild Weiß- und
Sämischgerber in der Anlage 20 zu BGBl. Nr. 696/1974

Schlagworte

Segelflugzeugbauer, Weißgerber

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12161885

Alte Dokumentnummer

N51981144630