Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 435/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünf Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Destillateur in der Anlage 2 und die Bestimmungen
über das Berufsbild Stoffdrucker in der Anlage 18 zu BGBl. Nr.
696/1974
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010
Dokumentnummer
NOR12161909
Alte Dokumentnummer
N51983144620