Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 7 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 253/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechs Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Kartonagewarenerzeuger in der Anlage 7 und die
Bestimmungen über das Berufsbild Präparator in der Anlage 13 zu
BGBl. Nr. 696/1974.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010
Dokumentnummer
NOR12161910
Alte Dokumentnummer
N51983144650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1983Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)
(Anm.: Inkrafttretensdatum d. V BGBl. Nr. 435/1983)Anmerkung, Inkrafttretensdatum d. römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,) Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. August 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünf Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. August 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Destillateur in der Anlage 2 und die Bestimmungen über das Berufsbild Stoffdrucker in der Anlage 18 zu BGBl. Nr. 696/1974
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
NOR12161911
Alte Dokumentnummer
N51983144660