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BGBl. Nr. 195/1955

kundgemacht 06.10.1955 RIS↗
195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1955× zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun.

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen und mit den Zöllen zur Einhebung gelangenden Steuern und Gebühren; hinsichtlich der sonstigen Abgaben und Gebühren sichern die vertragschließenden Teile einander die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos ausländischen Schiffen zuteil wird. Die Zollverwaltung des Durchgangsstaates kann die Durchgangsware unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.