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BGBl. Nr. 121/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
121. Satzung des Europarates.
SATZUNG DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1956× zu Satzung des Europarates×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung des Europarates neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 16.04.1956 · idF BGBl. Nr. 121/1956 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Ministerkomitee das Recht auf Vertretung im Komitee und in der Beratenden Versammlung entziehen, und zwar für so lange, als es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.