BGBl. Nr. 240/1957
240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Die zuständigen Grenzdienststellen der vertragschließenden Teile werden sich bei der Durchführung der Aufgaben, die mit der Grenzabfertigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zusammenhängen, gegenseitig Amtshilfe leisten; sie werden insbesondere auf Ersuchen Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, amtliche Besichtigungen vornehmen und die Befunde bescheinigen sowie die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zustellen.