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BGBl. Nr. 289/1961

kundgemacht 14.12.1961 RIS↗
289. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1961× zu Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 10.11.1961 · idF BGBl. Nr. 289/1961 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich bei der Regierung des Landes Baden-Württemberg hinterlegt werden. Es tritt 30 Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in vierfacher Ausfertigung in Steckborn (Kanton Thurgau) am 27. Oktober 1960.