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BGBl. Nr. 453/1973

kundgemacht 11.09.1973 RIS↗
453. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 453/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 9↗RIS↗

römisch drei. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

Ziffer eins Die in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte dürfen nur von Transportunternehmern durchgeführt werden, die auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Staates zur Durchführung internationaler Transporte zugelassen sind.

Ziffer 2 Die Kraftfahrzeuge, mit denen internationale Transporte durchgeführt werden, haben das Unterscheidungszeichen ihres Staates sowie das nationale Kennzeichen zu tragen.