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BGBl. Nr. 538/1974

kundgemacht 28.08.1974 RIS↗
538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZUR VERMINDERUNG DER STAATENLOSIGKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1974× zu Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1974 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Kein Vertragsstaat entzieht einer Person oder Gruppe von Personen aus rassischen, ethnischen, religiösen oder politischen Gründen seine Staatsangehörigkeit.