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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

  1. Absatz eins,Hat ein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer etwaigen Haftung des Schädigers oder eines anderen Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung. Soweit der nach Satz 1 zur Kostentragung verpflichtete Vertragsstaat Zahlungen für die Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens leistet, gehen Ansprüche, die dem anderen Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen, auf ihn über.
  2. Absatz 2,Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten infolge baulicher Arbeiten notwendig, so stehen den Vertragsstaaten Ersatzansprüche gegen den Bauherrn zu, soweit nicht ein anderer Dritter innerstaatlich zur Kostentragung verpflichtet ist.