BGBl. Nr. 242/1988
242. Übereinkommen über Arbeitsstatistiken
ÜBEREINKOMMEN ÜBER ARBEITSSTATISTIKEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Ziffer eins Es sind laufende Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der durchschnittlichen Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) für alle bedeutenden Arbeitnehmergruppen und alle bedeutenden Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.
Ziffer 2 Gegebenenfalls sind Statistiken der Zeitlohnsätze und der Normalarbeitszeit für bedeutende Berufe oder Berufsgruppen in bedeutenden Wirtschaftszweigen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.