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BGBl. Nr. 242/1988

kundgemacht 17.05.1988 RIS↗Parlament↗
242. Übereinkommen über Arbeitsstatistiken
ÜBEREINKOMMEN ÜBER ARBEITSSTATISTIKEN
Kundmachung BGBl. Nr. 242/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Ziffer eins Es sind laufende Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der durchschnittlichen Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) für alle bedeutenden Arbeitnehmergruppen und alle bedeutenden Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Ziffer 2 Gegebenenfalls sind Statistiken der Zeitlohnsätze und der Normalarbeitszeit für bedeutende Berufe oder Berufsgruppen in bedeutenden Wirtschaftszweigen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.