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BGBl. III Nr. 32/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2007× zu Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt 1124 § 0↗RIS↗
Art. 9geändertAbs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1993 – 31.03.2007 · idF BGBl. Nr. 714/1992 · danach: BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Die Schiffe, ihre Besatzung, ihre Fahrgäste und ihre Ladung unterliegen im anderen Vertragsstaat dem jeweils geltenden Recht. Es wird ein Gemischter Ausschuß gebildet. Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder, die jeweils von den zuständigen Behörden bestimmt werden. Jede Seite kann zu den Beratungen des Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzuziehen. Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Für die Schiffahrt auf Wasserstraßen im Sinne des Artikels 3 - ausgenommen Rhein und Donau - werden die zuständigen Behörden die im jeweils anderen Vertragsstaat ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen anerkennen, die sich auf das Schiff, die Schiffsführung und Besatzung sowie die Ladung beziehen, soweit sie den im jeweils anderen Vertragsstaat geltenden Vorschriften entsprechen. Unabhängig davon werden für die österreichischen Wasserstraßen die für die Donauschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen sowie für die niederländischen Wasserstraßen die für Der Gemischte Ausschuß hat die Rheinschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen anerkannt. Aufgabe:
a) im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 sich gegebenenfalls auf wirtschaftlich auskömmliche Richtpreise, allfällige Nebenbedingungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen zu einigen;
b) den zuständigen Behörden Vorschläge für die in Artikel 6 vorgesehenen Vereinbarungen zu unterbreiten und
c) den Verkehr der Schiffe beider Seiten statistisch zu erfassen und die Einhaltung der in lit. b benannten Vereinbarungen zu überwachen.
(3) Für die Schiffahrt auf der Donau gelten die für die Rheinschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff und seine Ladung beziehen; die für die Rheinschiffahrt ausgestellten Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf die Schiffsführung beziehen, werden von den österreichischen Behörden anerkannt, sofern eine entsprechende Erfahrung in der Schiffahrt auf dem österreichischen Teil der Donau nachgewiesen wird. Richtpreise, allfällige Nebenbedingungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen, auf die sich der Gemischte Ausschuß nach Befassung durch eine Vertragspartei geeinigt hat, sind von diesem den zuständigen Behörden erforderlichenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Inkraftsetzen der Richtpreise, Nebenbedingungen und sonstiger geeigneter Maßnahmen wird zwischen den zuständigen Behörden vereinbart. Das Inkrafttreten gemäß innerstaatlichem Recht ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen.
(4) Schiffe dürfen gefährliche Güter nur dann befördern, wenn sie die für die jeweilige Wasserstraße vorgesehene Zulassung besitzen. Der Gemischte Ausschuß hat ferner die Aufgabe, den Vertragsstaaten Vorschläge zur Anpassung dieses Vertrages an die Entwicklung des Binnenschiffsverkehrs und zur Lösung aller Fragen zu unterbreiten, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden dem Gemischten Ausschuß über dessen Aufforderung die verfügbaren Unterlagen übermitteln, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.