Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 44/2008

kundgemacht 21.04.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2008× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 44/2008 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Vernichtung

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe „STRENG GEHEIM/PRÍSNE TAJNÉ“ dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.