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BGBl. III Nr. 123/2010

kundgemacht 03.11.2010 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2010× zu Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation 224 § 0↗RIS↗
Art. 9geändertÜberschrift, lit a, lit b (neu), lit c (neu), lit i, sublit ii, sublit iii, lit d, sublit iii Schlussteil (entfallen), lit iv, lit v, lit vi, lit vii, Text, lit ix (neu), lit x (neu), lit xi (neu), lit xii (neu), lit xiv (neu), lit xv (neu), lit xvi (neu), lit e, lit f, lit f lit i (entfallen), sublit ii (entfallen), sublit iii (entfallen), lit g, lit g lit i (entfallen), sublit ii (entfallen), sublit iii (entfallen), lit iv (entfallen), lit h, lit j (entfallen), lit k (entfallen), lit l (entfallen), lit m (entfallen), lit n (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 13.02.1973 – 29.11.2010 · idF BGBl. Nr. 343/1973 · danach: BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 9↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL IX
(Gouverneursrat: Zusammensetzung und Abstimmung) Versammlung der Vertragsparteien
a) Der Gouverneursrat Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der ITSO.
b) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Politik und die langfristigen Ziele der ITSO.
c) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt insbesondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Basis internationale öffentliche Telekommunikationsdienste bereitstellt, um
i) einem Gouverneur als Vertreter jedes Unterzeichners, dessen Investitionsanteil nicht unter dem nach lit. b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt den weltweiten Anschluss und die weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
ii) einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von zwei oder mehr nach Ziffer i nicht vertretenen Unterzeichnern, deren zusammengefaßter Investitionsanteil nicht unter dem nach lit. b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt und die sich auf eine derartige Vertretung geeinigt haben; die Nutznießer des lebensnotwendigen Anschlusses zu versorgen; und
iii) einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von mindestens fünf nach Ziffer i oder ii nicht vertretenen Unterzeichnern aus jeweils einer der durch die 1965 in Montreux abgehaltene Bevollmächtigtenkonferenz der Internationalen Fernmelde-Union bezeichneten Regionen, unabhängig von den Gesamtinvestitionsanteilen der die Gruppe bildenden Unterzeichner. Jedoch darf die Zahl der Gouverneure aufgrund dieser Bestimmung nicht mehr als zwei für jede von der Union bezeichneten Region oder fünf für alle von der Union bezeichneten Regionen betragen nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens zu gewähren.
b) i d) Während der Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Die Versammlung der Unterzeichner entspricht der Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt, dem Investitionsanteil des Unterzeichners, der auf der in abnehmender Reihenfolge der anfänglichen Investitionsanteile aller Unterzeichner aufgestellten Liste den dreizehnten Platz einnimmt. Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
i) dem geschäftsführenden Organ der ITSO, wann immer ihr dies zweckmäßig erscheint, Weisungen zu erteilen, insbesondere bezüglich des Berichts des geschäftsführenden Organs über die sich direkt auf die Kernprinzipien beziehenden Tätigkeiten des Unternehmens;
ii) Nach der unter Ziffer i genannten Zeit bestimmt die Versammlung der Unterzeichner jährlich den Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt. Dabei läßt sich die Versammlung der Unterzeichner davon leiten, daß es wünschenswert ist, die Zahl der Gouverneure — ausschließlich der über Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen nach lit. a Ziffer iii gewählten Gouverneure — bei etwa zwanzig Artikel XV dieses Übereinkommens zu halten. beraten und zu entscheiden;
iii) Zum Zweck der Bestimmung nach Ziffer ii setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil nach folgenden Regeln fest: den Generaldirektor gemäß Artikel X zu ernennen und zu entlassen;
A. Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus zwanzig, einundzwanzig oder zweiundzwanzig Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste den gleichen Platz einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.
B. Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus mehr als zweiundzwanzig Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste einen Platz oberhalb desjenigen einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.
C. Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus weniger als zwanzig Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste einen Platz unterhalb desjenigen einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.
iv) Würde bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer iii lit. B oder C die Zahl der Gouverneure unter zwanzig bzw. über einundzwanzig liegen, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der nach Möglichkeit sicherstellt, daß die Zahl der Gouverneure zwanzig beträgt. vom Generaldirektor vorgelegte Berichte, die sich auf die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen beziehen, zu beraten und zu beschließen;
v) Für die Zwecke der Ziffern iii Empfehlungen des Generaldirektors zu beraten und iv bleiben die nach lit. a Ziffer iii bestimmten Gouverneure unberücksichtigt. Ermessen darüber zu entscheiden;
vi) Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes treten die nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile in Zusammenhang mit dem ersten Tag der auf die Bestimmung, folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung Austritt einer Vertragspartei aus der Unterzeichner in Kraft. ITSO gemäß Artikel XIV Buchstabe b dieses Übereinkommens Entscheidungen zu treffen;
c vii) Sobald ein Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern die Voraussetzungen für eine Vertretung nach lit. a Ziffer i, ii oder iii erfüllt, haben sie Anspruch auf Vertretung im Gouverneursrat. Im Falle einer unter lit. a Ziffer iii bezeichneten Gruppe von Unterzeichnern wird dieser Anspruch nach Eingang eines schriftlichen Antrags dieser Gruppe beim geschäftsführenden Organ wirksam, sofern die Zahl der im Gouverneursrat vertretenen Gruppen im Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Antrags die unter lit. a Ziffer iii festgesetzten anwendbaren Grenzen nicht bereits erreicht hat. Hat im Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Antrags die Vertretung im Gouverneursrat nach lit. a Ziffer iii die darin festgesetzten anwendbaren Grenzen bereits erreicht, so kann die Gruppe von Unterzeichnern ihren Antrag auf der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner zwecks Bestimmung nach lit. d einreichen. über Fragen zu entscheiden, die die formellen Beziehungen zwischen der ITSO und Staaten, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationale Organisationen betreffen;
d viii) Auf Antrag einer oder mehrerer unter lit. a Ziffer iii bezeichneter Gruppen von Unterzeichnern bestimmt die Versammlung der Unterzeichner jährlich, welche dieser Gruppen künftig oder weiterhin im Gouverneursrat vertreten sein soll. Dazu wählt die Versammlung der Unterzeichner, wenn mehr als zwei Gruppen aus einer von der Internationalen Fernmelde-Union bezeichneten Region oder mehr als fünf Gruppen aus allen von der Union bezeichneten Regionen vorhanden sind, zunächst aus jeder dieser Regionen die Gruppe mit dem höchsten zusammengefassten Investitionsanteil, die nach lit. c einen schriftlichen Antrag eingereicht hat. Liegt die Zahl der auf diese Weise ausgewählten Gruppen unter fünf, so werden die übrigen Vertragsparteien unterbreitete Beschwerden zu vertretenden Gruppen in abnehmender Reihenfolge der zusammengefaßten Investitionsanteile jeder Gruppe gewählt, wobei die unter lit. a Ziffer iii festgesetzten anwendbaren Grenzen nicht überschritten werden dürfen. prüfen;
ix) Fragen bezüglich des Gemeinsamen Erbes der Vertragsparteien zu prüfen;
x) über die Genehmigung, auf die in Artikel IV Buchstabe b dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, zu beschließen;
xi) den Haushalt der ITSO für den von der Versammlung der Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum zu beraten und zu genehmigen;
xii) die erforderlichen Beschlüsse über außerhalb des genehmigten Haushalts anfallende Eventualverbindlichkeiten herbeizuführen;
xiii) einen Rechnungsprüfer zur Prüfung der Ausgaben und Konten der ITSO zu benennen;
xiv) die Rechtssachverständigen nach Artikel 3 der Anlage A zu diesem Übereinkommen auszuwählen;
xv) die Bedingungen festzulegen, unter denen der Generaldirektor ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen gemäß der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse einleiten kann;
xvi) über Änderungsvorschläge zur Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse zu entscheiden; und
xvii) andere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen anderer Artikel dieser Vereinbarung übertragen werden.
e) Um die Kontinuität innerhalb des Gouverneursrats zu gewährleisten, bleibt jeder Unterzeichner oder jede Gruppe von Unterzeichnern, die nach lit. a Ziffer i, ii oder iii vertreten sind, entweder einzeln oder als Teil der Gruppe ungeachtet etwaiger Änderungen ihrer Investitionsanteile infolge einer Angleichung der Investitionsanteile bis zur nächsten Bestimmung nach lit. b oder d vertreten. Jedoch wird die Vertretung als Teil einer nach lit. a Ziffer ii oder iii gebildeten Gruppe beendet, wenn durch den Austritt eines oder mehrerer Unterzeichner aus der Gruppe der Anspruch der Gruppe auf Vertretung im Gouverneursrat nach diesem Artikel erlischt. Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen, das erste Mal spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumssystems durch die ITSO auf das Unternehmen. Über die ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien hinaus kann die Versammlung der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen des Artikel X Buchstabe k oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt werden. Anträge müssen den Zweck der Tagung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschließlich der antragstellenden unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet über die Bedingungen, unter denen der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann.
f) Vorbehaltlich der lit. g hat jeder Gouverneur einen Stimmenanteil, der demjenigen Teil des Investitionsanteiles des von ihm vertretenen Unterzeichners oder der von ihm vertretenen Gruppe von Unterzeichnern entspricht, der sich aus der Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste folgender Art ergibt: Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Den Vertragsparteien wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abzugeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweckmäßig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.
i) internationale öffentliche Fernmeldedienste;
ii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind, sowie
iii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so außergewöhnlicher Art getrennt sind, daß sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die Versammlung der Unterzeichner im voraus die nach Artikel III lit. b Ziffer ii erforderliche Genehmigung erteilt hat.
g) Für die Zwecke Bei jeder Tagung der lit Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei eine Stimme. f gilt folgende Regelung:
i) im Fall eines Unterzeichners, dem nach Artikel 6 lit. d des Betriebsübereinkommens ein geringerer Investitionsanteil gewährt wird, findet die Verringerung verhältnismäßig auf alle Arten von Benützung Anwendung;
ii) im Fall eines Unterzeichners, dem nach Artikel 6 lit. d des Betriebsübereinkommens ein höherer Investitionsanteil gewährt wird, findet die Erhöhung verhältnismäßig auf alle Arten von Benützung Anwendung;
iii) im Fall eines Unterzeichners, der nach Artikel 6 lit. h des Betriebsübereinkommens einen Investitionsanteil von 0`05 v. H. hat und der für die Zwecke der Vertretung im Gouverneursrat nach lit. a Ziffer ii oder iii einer Gruppe angehört, wird sein Investitionsanteil als aus der Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste der unter lit. f angeführten Arten stammend angesehen;
iv) ein Gouverneur kann nicht mehr als 40 v. H. der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern abgeben. Soweit der Stimmenanteil eines Gouverneurs 40 v. H. der gesamten Stimmenanteile überschreitet, wird der Überschuß gleichmäßig auf die anderen Gouverneure im Gouverneursrat verteilt.
h) Für die Zwecke der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Berechnung des Stimmenanteils der Gouverneure werden die nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Bestimmung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam. Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger sowie Vorschriften für die Teilnahme und die Stimmabgabe..
i) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung entweder die Mehrheit seiner Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern besitzt, oder — ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils — die Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei anwesend ist. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der ITSO.
j) Der Gouverneursrat bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so bedürfen seine Beschlüsse
i) in allen materiellen Fragen entweder der Zustimmung von mindestens vier Gouverneuren, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern unter Berücksichtigung der unter lit. g Ziffer iv vorgesehenen Überschußverteilung besitzen, oder aber der Zustimmung von mindestens der Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei, ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils;
ii) in allen Verfahrensfragen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Gouverneure, wobei jeder eine Stimme besitzt.
k) Streitigkeiten darüber, ob es sich bei einer bestimmten Frage um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, entscheidet der Vorsitzende des Gouverneursrats. Seine Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Gouverneure aufgehoben werden, wobei jeder eine Stimme besitzt.
l) Der Gouverneursrat kann, wenn er es für zweckmäßig hält, beratende Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
m) Der Gouverneursrat gibt sich seine Geschäftsordnung, die auch das Verfahren zur Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger etwa erforderlicher Amtsträger regelt. Ungeachtet der lit. j kann die Geschäftsordnung jedes beliebige Abstimmungsverfahren für die Wahl der Amtsträger vorsehen, das der Gouverneursrat für zweckmäßig hält.
n) Die erste Tagung des Gouverneursrats findet gemäß Absatz 2
der Anlage des Betriebsübereinkommens statt. Der Gouverneursrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, zusammen.