BGBl. III Nr. 123/2010
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9geändertÜberschrift, lit a, lit b (neu), lit c (neu), lit i, sublit ii, sublit iii, lit d, sublit iii Schlussteil (entfallen), lit iv, lit v, lit vi, lit vii, Text, lit ix (neu), lit x (neu), lit xi (neu), lit xii (neu), lit xiv (neu), lit xv (neu), lit xvi (neu), lit e, lit f, lit f lit i (entfallen), sublit ii (entfallen), sublit iii (entfallen), lit g, lit g lit i (entfallen), sublit ii (entfallen), sublit iii (entfallen), lit iv (entfallen), lit h, lit j (entfallen), lit k (entfallen), lit l (entfallen), lit m (entfallen), lit n (entfallen), Schlussteil (entfallen)
ARTIKEL IX
a) Der Gouverneursrat Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der ITSO.
b) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Politik und die langfristigen Ziele der ITSO.
c) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt insbesondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Basis internationale öffentliche Telekommunikationsdienste bereitstellt, um
i) einem Gouverneur als Vertreter jedes Unterzeichners, dessen Investitionsanteil nicht unter dem nach lit. b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt den weltweiten Anschluss und die weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
ii) einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von zwei oder mehr nach Ziffer i nicht vertretenen Unterzeichnern, deren zusammengefaßter Investitionsanteil nicht unter dem nach lit. b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt und die sich auf eine derartige Vertretung geeinigt haben; die Nutznießer des lebensnotwendigen Anschlusses zu versorgen; und
iii) einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von mindestens fünf nach Ziffer i oder ii nicht vertretenen Unterzeichnern aus jeweils einer der durch die 1965 in Montreux abgehaltene Bevollmächtigtenkonferenz der Internationalen Fernmelde-Union bezeichneten Regionen, unabhängig von den Gesamtinvestitionsanteilen der die Gruppe bildenden Unterzeichner. Jedoch darf die Zahl der Gouverneure aufgrund dieser Bestimmung nicht mehr als zwei für jede von der Union bezeichneten Region oder fünf für alle von der Union bezeichneten Regionen betragen nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens zu gewähren.
i) dem geschäftsführenden Organ der ITSO, wann immer ihr dies zweckmäßig erscheint, Weisungen zu erteilen, insbesondere bezüglich des Berichts des geschäftsführenden Organs über die sich direkt auf die Kernprinzipien beziehenden Tätigkeiten des Unternehmens;
ii) Nach der unter Ziffer i genannten Zeit bestimmt die Versammlung der Unterzeichner jährlich den Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt. Dabei läßt sich die Versammlung der Unterzeichner davon leiten, daß es wünschenswert ist, die Zahl der Gouverneure — ausschließlich der über Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen nach lit. a Ziffer iii gewählten Gouverneure — bei etwa zwanzig Artikel XV dieses Übereinkommens zu halten. beraten und zu entscheiden;
iii) Zum Zweck der Bestimmung nach Ziffer ii setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil nach folgenden Regeln fest: den Generaldirektor gemäß Artikel X zu ernennen und zu entlassen;
iv) Würde bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer iii lit. B oder C die Zahl der Gouverneure unter zwanzig bzw. über einundzwanzig liegen, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der nach Möglichkeit sicherstellt, daß die Zahl der Gouverneure zwanzig beträgt. vom Generaldirektor vorgelegte Berichte, die sich auf die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen beziehen, zu beraten und zu beschließen;
v) Für die Zwecke der Ziffern iii Empfehlungen des Generaldirektors zu beraten und iv bleiben die nach lit. a Ziffer iii bestimmten Gouverneure unberücksichtigt. Ermessen darüber zu entscheiden;
vi) Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes treten die nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile in Zusammenhang mit dem ersten Tag der auf die Bestimmung, folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung Austritt einer Vertragspartei aus der Unterzeichner in Kraft. ITSO gemäß Artikel XIV Buchstabe b dieses Übereinkommens Entscheidungen zu treffen;
ix) Fragen bezüglich des Gemeinsamen Erbes der Vertragsparteien zu prüfen;
x) über die Genehmigung, auf die in Artikel IV Buchstabe b dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, zu beschließen;
xi) den Haushalt der ITSO für den von der Versammlung der Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum zu beraten und zu genehmigen;
xii) die erforderlichen Beschlüsse über außerhalb des genehmigten Haushalts anfallende Eventualverbindlichkeiten herbeizuführen;
xiii) einen Rechnungsprüfer zur Prüfung der Ausgaben und Konten der ITSO zu benennen;
xiv) die Rechtssachverständigen nach Artikel 3 der Anlage A zu diesem Übereinkommen auszuwählen;
xv) die Bedingungen festzulegen, unter denen der Generaldirektor ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen gemäß der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse einleiten kann;
xvi) über Änderungsvorschläge zur Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse zu entscheiden; und
xvii) andere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen anderer Artikel dieser Vereinbarung übertragen werden.
e) Um die Kontinuität innerhalb des Gouverneursrats zu gewährleisten, bleibt jeder Unterzeichner oder jede Gruppe von Unterzeichnern, die nach lit. a Ziffer i, ii oder iii vertreten sind, entweder einzeln oder als Teil der Gruppe ungeachtet etwaiger Änderungen ihrer Investitionsanteile infolge einer Angleichung der Investitionsanteile bis zur nächsten Bestimmung nach lit. b oder d vertreten. Jedoch wird die Vertretung als Teil einer nach lit. a Ziffer ii oder iii gebildeten Gruppe beendet, wenn durch den Austritt eines oder mehrerer Unterzeichner aus der Gruppe der Anspruch der Gruppe auf Vertretung im Gouverneursrat nach diesem Artikel erlischt. Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen, das erste Mal spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumssystems durch die ITSO auf das Unternehmen. Über die ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien hinaus kann die Versammlung der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen des Artikel X Buchstabe k oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt werden. Anträge müssen den Zweck der Tagung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschließlich der antragstellenden unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet über die Bedingungen, unter denen der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann.
f) Vorbehaltlich der lit. g hat jeder Gouverneur einen Stimmenanteil, der demjenigen Teil des Investitionsanteiles des von ihm vertretenen Unterzeichners oder der von ihm vertretenen Gruppe von Unterzeichnern entspricht, der sich aus der Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste folgender Art ergibt: Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Den Vertragsparteien wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abzugeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweckmäßig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.
g) Für die Zwecke Bei jeder Tagung der lit Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei eine Stimme. f gilt folgende Regelung:
h) Für die Zwecke der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Berechnung des Stimmenanteils der Gouverneure werden die nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Bestimmung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam. Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger sowie Vorschriften für die Teilnahme und die Stimmabgabe..
i) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung entweder die Mehrheit seiner Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern besitzt, oder — ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils — die Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei anwesend ist. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der ITSO.