BGBl. III Nr. 129/2010
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Kosten
Die Tragung der für die Auskunftserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Maßgabe des Einvernehmens der Vertragsparteien.