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BGBl. III Nr. 18/2010

kundgemacht 17.02.2010 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten- und Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über die Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und die Inhaber von Diplomaten- und Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2010× zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 02.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 18/2010 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Änderung

Dieses Abkommen kann, falls erforderlich, von den Vertragsparteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Die Änderung oder Ergänzung tritt an dem von den Vertragsparteien dazu bestimmten Tag in Kraft.