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BGBl. III Nr. 140/2011

kundgemacht 08.09.2011 RIS↗
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation zur Durchführung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation zur Durchführung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2011× zu Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F) ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 03.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 140/2011 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Sprache

1. Zur Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Durchführungsprotokolls werden die in den Abschnitten römisch drei und römisch vier des Abkommens und in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls vorgesehenen Unterlagen in folgenden Sprachen abgefasst:

- österreichische Partei : in deutscher Sprache mit beigelegter Übersetzung ins Russische

- russische Partei : in russischer Sprache mit beigelegter Übersetzung ins Deutsche.

2. Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien in Fragen des Durchführungsprotokolls finden in deutscher oder russischer Sprache statt.