Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 48/2011

kundgemacht 07.04.2011 RIS↗Parlament↗
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 48/2011× zu Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) 23 § 0↗RIS↗
Art. 9geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.05.1998 – 28.02.2013 · idF BGBl. III Nr. 73/1998 · danach: BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Leiter des Büros Direktor und Personal
(1) Der Leiter des Büros handelt als Rechtsvertreter des ERO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge im Namen des ERO zu schließen. Der Leiter des Büros kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Leiter des Büros delegieren. Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ECO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge im Namen des ECO zu schließen. Der Direktor kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor delegieren.
(2) Der Leiter des Büros Direktor ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung aller Tätigkeiten des ERO ECO im Innern und nach außen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Sitzabkommen, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erteilten Richt- und Leitlinien verantwortlich.
(3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.
Schlagworte
Richtlinie