Jede Partei gewährleistet, dass ihre Abrufanfragen nicht die von der ersuchten Partei angegebenen Abrufkapazitäten überschreiten. Die maximalen Abrufkapazitäten pro Tag und pro Partei sind wie folgt festgelegt, soweit dies die technische Möglichkeiten erlauben:
BGBl. III Nr. 145/2013
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten
- Ziffer eins
Nummer | Typ des Abrufs |
100 | TP/TP |
100 | TP/UL |
100 | PP/ULP |
20 | LT/TP |
20 | LP/PP |
5 | LT/UL |
5 | LP/ULP |
- Ziffer 2Die maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten („candidates“), die pro Übermittlung zur Verifikation zugelassen werden, ist wie folgt festgelegt:
AFIS-Abruftyp | TP/TP | LT/TP | LP/PP | TP/UL | LT/UL | PP/ULP | LP/ULP |
Maximale Anzahl der daktyloskopischen Daten | 1 | 10 | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 |