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BGBl. III Nr. 188/2013

kundgemacht 12.07.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 188/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Gleichgewichtige Beteiligung

  1. Absatz eins,Es soll ein Gleichgewicht hinsichtlich sowohl der künstlerischen und technischen Beteiligungen als auch der finanziellen und technischen Leistungen beider Länder (Studios, Laboratorien, Postproduktion und dergleichen) eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission nach Artikel 13 untersucht, ob dieses Gleichgewicht eingehalten wurde, und ergreift, wenn dies nicht der Fall ist, die Maßnahmen, die sie für dessen Wiederherstellung als notwendig erachtet.