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BGBl. III Nr. 201/2013

kundgemacht 23.07.2013 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Ungarn über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Ungarn über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2013× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 201/2013 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Als STRENG GEHEIM / „SZIGORÚAN TITKOS!“ / TOP SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.

(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.