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BGBl. III Nr. 205/2014

kundgemacht 30.10.2014 RIS↗Parlament↗
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachung BGBl. III Nr. 205/2014× zu Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 115 § 0↗RIS↗
Art. 9geändert
in Kraft 15.07.1955 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 21/1967 · danach: BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Der Voranschlag des Ständigen Büros und (1) Die im Jahreshaushalt der Sonderausschüsse wird alljährlich den diplomatischen Vertretern Konferenz vorgesehenen Kosten werden auf die Mitgliedstaaten der Mitglieder in Den Haag zur Genehmigung vorgelegt Konferenz umgelegt.
Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Voranschlag von den Mitgliedern zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden. (2) Eine Mitgliedsorganisation ist nicht verpflichtet, zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten einen Beitrag zum Jahreshaushalt der Konferenz zu leisten; sie zahlt jedoch einen von der Konferenz in Konsultation mit der Mitgliedsorganisation festzusetzenden Betrag, um die zusätzlichen Verwaltungskosten zu decken, die durch ihre Mitgliedschaft entstehen.
Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz (3) In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Rates und der Niederlande zusammen Sonderausschüsse von den vertretenen Mitgliedern getragen.
Schlagworte
Spezialkommission, Reisekosten