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BGBl. III Nr. 226/2016

kundgemacht 21.12.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 226/2016× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 226/2016 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

9.1 Die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind.