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BGBl. III Nr. 100/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗Parlament↗
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2018× zu ATIA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung (ATIA) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. III Nr. 100/2018 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Benutzerleitfaden

  1. Absatz eins,Für die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der Umsetzung dieses ATIA, erstellen die Parteien einen rechtlich nicht verbindlichen Benutzerleitfaden in englischer Sprache. Der Benutzerleitfaden beinhaltet unter anderem:
    1. Litera a
      technische Details der XML-Datasets
    2. Litera b
      technische Details für die Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat
    3. Litera c
      die technischen Details zur Nutzung des EUCARIS-Systems
    4. Litera d
      die relevanten nationalen Rechtsvorschriften der Parteien
    5. Litera e
      die nationalen Muster für das in Artikel 3 des CBE-Übereinkommens definierte Informationsschreiben.
  2. Absatz 2,In gegenseitigem Einvernehmen kann eine der Parteien eine sichere Web-Seite erstellen, welche den Benutzerleitfaden sowie andere relevante Dokumente und Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung des CBE-Übereinkommens und des ATIA beinhaltet. Die anderen Parteien unterstützen diese Web-Seite, indem sie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.