Absatz eins,Klassifizierte Informationen werden auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Die Vernichtung von klassifizierten Informationen die im Einklang mit nationalen Gesetzen und Verordnungen registriert wurde wird aufgezeichnet.
BGBl. III Nr. 31/2019
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
ARTIKEL 9
VERNICHTUNG
- Absatz 2,Der Herausgeber kann mittels zusätzlicher Kennzeichnung oder nachträglicher schriftlicher Mitteilung an den Empfänger die Vernichtung von klassifizierten Informationen ausdrücklich verbieten. Wenn die Vernichtung von klassifizierten Informationen verboten wurde, sind diese an den Herausgeber zurückzustellen.
- Absatz 3,Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.