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BGBl. III Nr. 118/2020

kundgemacht 07.08.2020 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2020× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 118/2020 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

Vervielfältigung und Übersetzung

(1) Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. verbieten.

  1. Absatz 2,Als GEHEIM / TAJNO / SECRET oder STRENG GEHEIM / VRLO TAJNO / TOPSECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
  2. Absatz 3,Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
  3. Absatz 4,Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.