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BGBl. III Nr. 121/2021

kundgemacht 25.08.2021 RIS↗Parlament↗
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Kundmachung BGBl. III Nr. 121/2021× zu Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 26.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 121/2021 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

ANLAGEN

  1. Ziffer eins
    Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteile des Protokolls.
  2. Ziffer 2
    Zusätzlich zu den Anlagen römisch eins bis römisch vier können Anlagen beschlossen werden und nach Artikel römisch neun des Antarktis-Vertrags in Kraft treten.
  3. Ziffer 3
    Änderungen und Ergänzungen der Anlagen können beschlossen werden und nach Artikel römisch neun des Antarktis-Vertrags in Kraft treten; jede Anlage kann jedoch selbst Bestimmungen über ein beschleunigtes Inkrafttreten von Änderungen und Ergänzungen enthalten.
  4. Ziffer 4
    Sofern eine Anlage nicht selbst in Bezug auf das Inkrafttreten einer Änderung oder Ergänzung der Anlage etwas anderes bestimmt, treten Anlagen und deren Änderungen und Ergänzungen, die nach den Absätzen 2 und 3 in Kraft getreten sind, für eine Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags ist oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war, in Kraft, sobald eine Genehmigungsanzeige dieses Vertragsstaats beim Verwahrer eingegangen ist.
  5. Ziffer 5
    Soweit eine Anlage nichts anderes bestimmt, unterliegen die Anlagen den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach den Artikeln 18 bis 20.