Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteile des Protokolls.
BGBl. III Nr. 121/2021
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
ARTIKEL 9
ANLAGEN
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zusätzlich zu den Anlagen römisch eins bis römisch vier können Anlagen beschlossen werden und nach Artikel römisch neun des Antarktis-Vertrags in Kraft treten.
- Ziffer 3Änderungen und Ergänzungen der Anlagen können beschlossen werden und nach Artikel römisch neun des Antarktis-Vertrags in Kraft treten; jede Anlage kann jedoch selbst Bestimmungen über ein beschleunigtes Inkrafttreten von Änderungen und Ergänzungen enthalten.
- Ziffer 4Sofern eine Anlage nicht selbst in Bezug auf das Inkrafttreten einer Änderung oder Ergänzung der Anlage etwas anderes bestimmt, treten Anlagen und deren Änderungen und Ergänzungen, die nach den Absätzen 2 und 3 in Kraft getreten sind, für eine Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags ist oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war, in Kraft, sobald eine Genehmigungsanzeige dieses Vertragsstaats beim Verwahrer eingegangen ist.
- Ziffer 5Soweit eine Anlage nichts anderes bestimmt, unterliegen die Anlagen den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach den Artikeln 18 bis 20.