BGBl. III Nr. 76/2021
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Anwendung oder Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden einvernehmlich, mittels gemeinsamer Übereinkunft, beigelegt.