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BGBl. III Nr. 100/2022

kundgemacht 20.07.2022 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2022× zu Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2022 · idF BGBl. III Nr. 100/2022 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Jegliche Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird von der Gemischten Kommission beigelegt. Können Meinungsverschiedenheiten nicht durch die Gemischte Kommission beigelegt werden, konsultieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg.