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BGBl. I Nr. 199/2022

kundgemacht 19.12.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn
Kundmachung BGBl. I Nr. 199/2022× zu Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 199/2022 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Berichtswesen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Lenkungsausschusses ein Berichtswesen zu etablieren.
  2. Absatz 2,Das Berichtswesen hat über den aktuellen Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht zu informieren. Zu diesem Zweck hat das Berichtswesen folgende Berichte und Dokumente (in den angegebenen Intervallen) zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Monatsweise Zusammenstellung der Ausgaben (halbjährlich),
    2. Ziffer 2
      Bericht über den Baufortschritt inkl. der abgeschlossenen Bauabschnitte und Plan-Ist-Vergleich (halbjährlich),
    3. Ziffer 3
      Plan-Ist-Vergleich für das erste Halbjahr (halbjährlich),
    4. Ziffer 4
      Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr inkl. Ergänzungen (jährlich),
    5. Ziffer 5
      Vorschau-Bericht zur Grobplanung inkl. Ergänzungen (halbjährlich),
    6. Ziffer 6
      Vorschau-Bericht zur Feinplanung (halbjährlich) sowie
    7. Ziffer 7
      etwaige Sonderberichte.
  3. Absatz 3,Der Lenkungsausschuss kann eine Ausweitung oder Reduktion des Berichtswesens oder eine Änderung der in Absatz 2, festgelegten Intervalle beschließen.