Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Lenkungsausschusses ein Berichtswesen zu etablieren.
BGBl. I Nr. 199/2022
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Berichtswesen
- Absatz 2,Das Berichtswesen hat über den aktuellen Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht zu informieren. Zu diesem Zweck hat das Berichtswesen folgende Berichte und Dokumente (in den angegebenen Intervallen) zu umfassen:
- Ziffer einsMonatsweise Zusammenstellung der Ausgaben (halbjährlich),
- Ziffer 2Bericht über den Baufortschritt inkl. der abgeschlossenen Bauabschnitte und Plan-Ist-Vergleich (halbjährlich),
- Ziffer 3Plan-Ist-Vergleich für das erste Halbjahr (halbjährlich),
- Ziffer 4Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr inkl. Ergänzungen (jährlich),
- Ziffer 5Vorschau-Bericht zur Grobplanung inkl. Ergänzungen (halbjährlich),
- Ziffer 6Vorschau-Bericht zur Feinplanung (halbjährlich) sowie
- Ziffer 7etwaige Sonderberichte.
- Absatz 3,Der Lenkungsausschuss kann eine Ausweitung oder Reduktion des Berichtswesens oder eine Änderung der in Absatz 2, festgelegten Intervalle beschließen.