Diese Vereinbarung berührt nicht die Vorschriften des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen3 oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen4.
BGBl. III Nr. 199/2023
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Beschäftigte der Regierungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Wird eine Person im öffentlichen Dienst einer Vertragspartei oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft von dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei zur Ausübung einer Beschäftigung entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
- Ziffer 3Mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle unterliegt eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnt und in deren Gebiet durch die andere Vertragspartei beschäftigt ist, in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
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3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,.
4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,.