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BGBl. I Nr. 147/2023

kundgemacht 21.11.2023 RIS↗Parlament↗
Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2023× zu FSchVE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder) (FSchVE) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2023 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder

  1. Absatz eins,Die Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 einzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Miet- und Betriebskosten einschließlich Kautionen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Erreichung oder Verbesserung der Barrierefreiheit,
    3. Ziffer 3
      bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Schutz- und Sicherheitskonzepts sowie der räumlichen Qualität,
    4. Ziffer 4
      sonstige Sachkosten,
    5. Ziffer 5
      Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
    6. Ziffer 6
      Weiterbildungs- und Supervisionskosten.
  3. Absatz 3,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 4, Absatz 3, kann für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften verwendet und für folgende Bereiche eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
    2. Ziffer 2
      Weiterbildungs- und Supervisionskosten.
  4. Absatz 4,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 5, kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Absatz 2, aufgezählten Bereiche eingesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      im Einklang mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen gegebenenfalls ein nach sozialen Kriterien gestaffelter Selbstbehalt von den wohnversorgten Frauen eingehoben und gegenüber dem Zweckzuschuss des Bundes in Abzug gebracht wird,
    2. Ziffer 2
      der Zweckzuschuss gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingesetzt wird,
    3. Ziffer 3
      der Zweckzuschuss ausschließlich beihilfenrechtskonform verwendet wird und
    4. Ziffer 4
      soweit der Zweckzuschuss unmittelbar im Eigentum eines Landes stehenden Vermögenswerten zugeführt wird, diese Vermögenswerte bis zum Ablauf der abgabenrechtlichen Abschreibungsfristen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.