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BGBl. III Nr. 140/2024

kundgemacht 06.09.2024 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2024× zu Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 04.11.2024 · idF BGBl. III Nr. 140/2024 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Kündigung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
  3. Absatz 3,Ein Staat, der aufhört, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, hört damit auch auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein.