BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder der ersuchten Partei die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme verjährt ist.