innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen in Kraft zu setzen,
BGBl. I Nr. 138/2024
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Änderungen durch diese Kundmachung
Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Umsetzungszeitpunkte
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
- Ziffer eins
- Ziffer 2sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden,
- Ziffer 3sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, sowie
- Ziffer 4sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 4, dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden.