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BGBl. I Nr. 138/2024

kundgemacht 03.09.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 28.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 138/2024 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Umsetzungszeitpunkte

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

  1. Ziffer eins
    innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen in Kraft zu setzen,
  2. Ziffer 2
    sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden,
  3. Ziffer 3
    sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, sowie
  4. Ziffer 4
    sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 4, dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden.