Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 110/2025

kundgemacht 05.08.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Änderung 6 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Kundmachung BGBl. III Nr. 110/2025× zu AETR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (AETR) 511 § 0↗RIS↗
Art. 9geändert
in Kraft 24.04.1992 – 19.09.2010 · idF BGBl. Nr. 203/1993 · danach: BGBl. III Nr. 110/2025 Art. 9↗RIS↗
in Kraft ab 20.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2025 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Ausnahmen
Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Fahrer, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Übereinkommen abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat spätestens bei Ankunft an einem geeigneten Halteplatz Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen auf dem Schaublatt oder einem Ausdruck des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.