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BGBl. III Nr. 148/2025

kundgemacht 02.10.2025 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2025× zu Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 19.10.2025 · idF BGBl. III Nr. 148/2025 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Automatisierte Suche nach Fahrzeugregisterdaten

  1. Absatz eins,Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten und bei anderen Delikten, die in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft der suchenden Partei fallen, sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gewähren die Parteien den nationalen Kontaktstellen der anderen Parteien Zugriff zu folgenden nationalen Fahrzeugregisterdaten, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis umfasst, im Einzelfall eine automatisierte Suche durchzuführen:
    1. Absatz a,
      Daten zum Eigentümer oder Fahrzeughalter und
    2. Absatz b,
      Fahrzeugdaten
    Suchen können nur anhand einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens durchgeführt werden. Sie müssen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der suchenden Partei stehen.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz 1 genannten Zwecke der Datenübermittlung benennt jede Partei eine nationale Kontaktstelle für eingehende Suchen. Für den Umfang der Befugnisse der nationalen Kontaktstellen sind die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften maßgeblich. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens wird in einem Benutzerhandbuch für Fahrzeugregisterdaten festgelegt.