Absatz eins,In der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Artikel 27, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 2,
BGBl. I Nr. 1/2025
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene
- Absatz 2,In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
- Ziffer einsKoordination, Abstimmungen, Festlegungen, Konkretisierungen und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung
- Ziffer 2Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Artikel 18
- Ziffer 3Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Artikel 21 bis Artikel 25
- Ziffer 4Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs
- Ziffer 5Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Artikel 5, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
- Ziffer 6Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural
- Ziffer 7Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie
- Ziffer 8Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Artikel 12, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
- Ziffer 9Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
- Ziffer 10Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
- Ziffer 11Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben