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BGBl. III Nr. 12/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2026× zu Soziale Sicherheit (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 12/2026 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen

  1. Ziffer eins
    Für eine Person, die eine Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  2. Ziffer 2
    Für Dienstnehmer in den Bereichen Beladung, Entladung, Schiffsreparatur und Hafenüberwachungsdienste gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.